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Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht (§§ - ) Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ - ) Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ - b) Gliederung § Elterliche Sorge, Grundsätze (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu. · Das deutsche Strafrecht macht es unmissverständlich klar: Sex mit Kindern unter 14 Jahren ist ausnahmslos verboten und strafbar. Schwieriger wird es, wenn sie älter sind. Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durchführung der Aufgaben werden Landesjugendämter .

Verkehr mit Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren:
· Die Gesetze in Deutschland gelten grundsätzlich für alle Bürger – also sowohl für Kinder als auch für Erwachsene – und sind dementsprechend zu befolgen bzw. zu beachten. Trotz dieser Gleichstellung vor dem Gesetz brauchen Kinder allerdings einen besonderen Schutz.. So sind Kinder zum Beispiel in Bezug auf die Versorgung von Erwachsenen abhängig und ihnen im Hinblick auf 4,3/5. · Titel 27 (Unerlaubte Handlungen) (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht. §2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Querverweise
(2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 . Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht (§§ - ) Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ - ) Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ - b) Gliederung § Elterliche Sorge, Grundsätze (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu. · Das deutsche Strafrecht macht es unmissverständlich klar: Sex mit Kindern unter 14 Jahren ist ausnahmslos verboten und strafbar. Schwieriger wird es, wenn sie älter sind.

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§2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. · Verkehr mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren: Sex mit oder Jährigen ist auch älteren Erwachsenen erlaubt. Allerdings ist es nach . (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 .

Rechtsprechung zu § 1626 BGB
· Titel 27 (Unerlaubte Handlungen) (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht. (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 . §2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.